Statuten der Aargay

I. NAME UND SITZ

Art. 1.
Unter dem Namen Aargay besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in 5400 Baden und besteht auf unbeschränkte Dauer.

II. ZIEL UND ZWECK

Der Verein Aargay bezweckt:

• die Pflege und Förderung der Akzeptanz schwulen Lebens in der Gesellschaft;
• die Erhaltung einer guten Kameradschaft unter schwulen, bisexuellen und transsexuellen Menschen;
• die Unterstützung eines vielfältigen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens;
• die Aargay ist politisch und konfessionell neutral.

III. MITGLIEDSCHAFTEN

Art. 4. 
Mitglied des Vereins Aargay können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. 

Art. 5.
Der Verein besteht aus:
a. Aktivmitglieder
b. Passivmitglieder
c. Ehrenmitglieder

Art. 6.
Aktivmitglied kann werden, wer an der Gestaltung und Teilnahme des Vereinslebens partizipieren will.
Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Vereins interessiert und diesen finanziell unterstützen will.
Ehrenmitglieder, Personen welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben, werden durch den Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

Art. 7.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert an der Generalversammlung.

Art. 8.
Aktivmitglieder und Passivmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird an der Generalversammlung festgelegt.

Art. 9.
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können jederzeit, ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Art. 10.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. den Austritt
b. den Ausschluss
c. Todesfall

IV. ORGAN

Art. 11. 
Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisoren

A. Die Generalversammlung

Art. 12.
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 13.
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Festlegung der strategischen Stossrichtung zur Erfüllung des Vereinszwecks;
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
• Entschied über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Wahl des Präsidenten, des Kassiers;
• Wahl des restlichen Vorstandes;
• Wahl der Revisionsstelle;
• Genehmigung des Budget;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Art. 14.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens am 31. März statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 14 Kalendertage im Voraus an den Präsidenten zu richten.

Art. 15.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Kalendertage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 16.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 17.
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Nur Ehren-, und Aktivmitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht. Stellvertretungen werden ausgeschlossen.

B Der Vorstand

Art. 18.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte anwesend ist. 
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbständig. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.

Art. 19.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Rollen:
• Präsident
• Kassier
• Eventmanager
• Kommunikationsmanager
• Beisitzer
Die Aufgaben und Kompetenzen sind in den jeweiligen Rollenbeschreibungen definiert. Die Aufgaben eines Aktuars kann durch jede Rolle zusätzlich wahrgenommen werden.

Art. 20. 
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen;
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
• Vorbereitung und Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

Art. 21.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten. Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und Post Einzelunterschrift.

C Die Revisionsstelle

Art. 22.
Die Generalversammlung wählt jährlich ein bis zwei Revisoren. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos durch den Vorstand möglich.

Art. 23.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit, prüfen insbesondere auffällige Überweisungen und Spezialrechnungen. Sie erstellen zu Handen der Generalversammlung einen Revisorenbericht. 

Art. 24.
Die Vereinsrechnung ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu erstellen und den Revisoren vorzulegen.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 25.
Das Vermögen des Vereines bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, aus allfälligen Schenkungen, Vermächtnissen, Veranstaltungsbeiträgen und Kapitalerträgen.

Art. 26.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 27.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der  an der Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Statutenänderungen treten sofort, nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

Art. 28.
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine Zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 29.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge.

Lenzburg, den 22. Februar 2018

Aargay
von Männern - für Männer